Statut der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) bei der Bundesärztekammer

(in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 20.08.2020 verabschiedeten Fassung)

§ 1 Zentrale Ethikkommission

(1)    Bei der Bundesärztekammer wird eine unabhängige und multidisziplinär zusammengesetzte

"Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)"

errichtet.

(2)    Die Kommission ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig. Sie hat dabei die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere für die Unantastbarkeit der Menschenwürde und den Lebensschutz ausgeprägt ist, ebenso zu beachten wie die für die ärztliche Tätigkeit und für die biomedizinische Forschung maßgeblichen ethischen Grundsätze, wie sie insbesondere in den Deklarationen des Weltärztebundes niedergelegt sind.

§ 2 Aufgabe der Zentralen Ethikkommission

Aufgabe der Zentralen Ethikkommission ist es insbesondere,

  • Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch den Fortschritt und die technologische Entwicklung in der Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen werden und die eine gemeinsame Antwort für die Bundesrepublik Deutschland erfordern;
  •  in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Pflichten bei der ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellung zu nehmen;
  • auf Wunsch der Ethikkommission einer Landesärztekammer oder einer Medizinischen Fakultät bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Ethikkommissionen für eine ergänzende Beurteilung einer ethischen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung zu stehen.

Die Zentrale Ethikkommission kann ihre Stellungnahmen auch in Form von Empfehlungen oder Richtlinien abgeben.

§ 3 Zusammensetzung der Zentralen Ethikkommission

(1)    Die Kommission hat bis zu 16 Mitglieder.

(2)    Die Mitglieder der Kommission sollen verschiedene wissenschaft¬liche Disziplinen repräsentieren. Die Mitglieder sollen über wissenschaftliche Fachkompetenz und über Erfahrungen verfügen, die sie mit ethischen Fragestellungen vertraut machen.

(3)    Um eine multidisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, sollen 12 der Mitglieder für die folgenden medizinischen und weiteren wissenschaftlichen Fachrichtungen vertreten sein:

 fünf Vertreter der Medizin, zwei Vertreter der Philosophie oder Theologie, zwei Vertreter der Naturwissenschaften, ein Vertreter der Sozialwissenschaften, zwei Vertreter der Rechtswissenschaften.

(4)    Der Präsident der Bundesärztekammer ist vom Vorsitzenden der Zentralen Ethikkommission zu deren Beratungen zu laden.

§ 4 Berufungsverfahren der Zentralen Ethikkommission

(1)    Die Mitglieder werden vom Vorstand der Bundesärztekammer unter Berücksichtigung von Vorschlägen von Institutionen nach den Absätzen 4 und 5 berufen.

(2)    Die Dauer der Amtsperiode der Mitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederberufung ist möglich.

(3)    Vor der Berufung der Mitglieder fordert der Vorstand der Bundesärztekammer die in den Absätzen 4 und 5 genannten Gesellschaften und Einrichtungen auf, Vorschläge zu machen. Dabei werden diese Gesellschaften und Einrichtungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschläge nicht unter dem Gesichtspunkt unterbreitet werden sollen, Repräsentanten der genannten Institutionen zu benennen, sondern dem Vorstand der Bundesärztekammer die Möglichkeit einer breiten Auswahl von geeigneten Persönlichkeiten aufgrund des Erfahrungsschatzes der Institutionen zu verschaffen, welche diese aufgrund ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung und der Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Forschung und dabei auftretenden ethischen Fragen haben. Die Vorschläge sollen dem Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkommission auf dem Felde der Medizin und ihren Grenzge¬bieten Rechnung tragen.

(4)    Zu Vorschlägen werden unter anderem aufgefordert:

  • die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V.
  • die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
  • der Wissenschaftsrat
  • der Medizinische Fakultätentag der Bundesrepublik Deutschland e.V.
  • die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.
  • der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V.
  • die Akademie für Ethik in der Medizin e.V.
  • die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit

(5)    Weiterhin werden zu Vorschlägen aufgefordert:

  • die Deutsche Bischofskonferenz
  • die Evangelische Kirche in Deutschland K.d.ö.R.
  • der Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.
  • der Koordinationsrat der Muslime

(6)    Die Mitglieder der Kommission werden durch den Präsidenten der Bundesärztekammer persönlich berufen. Eine Vertretung im Amt ist nicht zulässig.

(7)    Legt ein Mitglied der Kommission sein Amt im Laufe der Amtsperiode nieder, so kann eine Neuberufung für den Rest der Amtsperiode durch den Vorstand der Bundesärztekammer erfolgen.

§ 5 Vorstand der Zentralen Ethikkommission

(1)    Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtsperiode den Vorstand der Zentralen Ethikkommission. Der Vorstand der Zentralen Ethikkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2)    Die Wahlen finden in einer Präsenzsitzung statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

(3)    Ist es aufgrund schwerwiegender Gründe für einen längeren Zeitraum nicht möglich, eine Präsenzsitzung durchzuführen, insbesondere bei dem Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, können abweichend von Abs. 2 S. 1 Wahlen auch im Wege der Briefwahl durchgeführt werden.

(4)    Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission vor. Er kann hierzu Arbeitsgruppen bilden, der auch Sachverständige angehören dürfen, die nicht Mitglieder der Zentralen Ethikkommission sind.

(5)    Bestehen bei der Bundesärztekammer besondere Fachgremien, welche für Fragen zuständig sind, die auch in den Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkommission fallen, so soll der Vorstand der Zentralen Ethikkommission diese Gremien bei der Vorbereitung der zu prüfenden Fragen konsultieren.

§ 6 Sitzungen des Vorstandes

(1)    Der Vorstand der Zentralen Ethikkommission tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, zu denen der Vorsitzende einlädt. Die Sitzungen können als Präsenzsitzung oder unter Hinzuschaltung von Mitgliedern über Video- oder Webkonferenzsysteme oder als Sitzungen unter ausschließlicher Nutzung von Video- oder Webkonferenzsystemen stattfinden.

(2)    An den Sitzungen des Vorstandes der Zentralen Ethikkommission kann der Präsident der Bundesärztekammer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes der Bundesärztekammer mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 7 Umgang mit möglichen Interessenkonflikten oder Befangenheiten

(1)    Liegt ein Grund für einen Interessenkonflikt oder eine Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds vor (vgl. §§ 20, 21 VwVfG) oder wird das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat das Mitglied dies über die Geschäftsführung dem Vorsitzenden der Zentralen Ethikkommission mitzuteilen. Jedes Mitglied hat zu diesem Zweck projektbezogen vor Beratungsbeginn durch schriftliche Selbsterklärung die Umstände offen zu legen, die seine Unabhängigkeit in diesem Fall beeinträchtigen können. Die Zentrale Ethikkommission legt in Abstimmung mit der Geschäftsführung den Inhalt und den Umfang der Selbsterklärung durch Beschluss fest.

(2)    Der Vorstand der Zentralen Ethikkommission entscheidet in Abstimmung mit der Geschäftsführung über die weitere Mitwirkung dieses Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

(3)    Das ausgeschlossene Mitglied darf an der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.

(4)    Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die in Arbeitsgruppen der Zentralen Ethikkommission berufen sind.

§ 8 Sitzungen der Zentralen Ethikkommission

(1)    Der Vorsitzende der Zentralen Ethikkommission beruft die Kommission zu Sitzungen ein.

(2)    Die Zentrale Ethikkommission fasst ihre Beschlüsse in Präsenzsitzungen oder unter Hinzuziehung von Mitgliedern über Video- oder Webkonferenztechnik oder in Sitzungen unter ausschließlicher Nutzung von Video- oder Webkonferenztechnik oder im schriftlichen Verfahren. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

(3)    Alle Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden oder sich am schriftlichen Abstimmungsverfahren beteiligenden Mitglieder. Die schriftliche Niederlegung abweichender Voten ist zulässig. Soweit die Beschlüsse der Kommission veröffentlicht werden, können auch abweichende schriftliche Voten mit Zustimmung des Mitglieds, das dieses Votum abgegeben hat, veröffentlicht werden.

(4)    Der Hergang der Beratungen ist vertraulich. Über ihr Ergebnis wird eine Niederschrift gefertigt.

§ 9 Geschäftsführung der Zentralen Ethikkommission

Die Geschäfte der Zentralen Ethikkommission werden durch die Bundesärztekammer geführt.

§ 10 Kosten

Die mit der Zentralen Ethikkommission verbundenen Kosten trägt die Bundesärztekammer im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 11 Entschädigung der Kommissionsmitglieder

Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission erhalten eine Entschädigung für Reisekosten nach einer vom Vorstand der Bundesärztekammer zu beschließenden Regelung, sofern nicht eine andere Stelle die Kosten trägt.

§ 12 Inkrafttreten

Die novellierte Fassung des Statuts tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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