Statut der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)
(in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 14.10.1994 verabschiedeten Fassung)
§ 1
Zentrale Ethikkommission
(1) Bei der Bundesärztekammer wird eine unabhängige und multidisziplinär zusammengesetzte "Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)" errichtet.
(2) Die Kommission ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig. Sie hat dabei die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere für die Unantastbarkeit der Menschenwürde und den Lebensschutz ausgeprägt ist, ebenso zu beachten wie die für die ärztliche Tätigkeit und für die biomedizinische Forschung maßgeblichen ethischen Grundsätze, wie sie insbesondere in den Deklarationen des Weltärztebundes niedergelegt sind.
§ 2
Aufgabe der Zentralen Ethikkommission
Aufgabe der Zentralen Ethikkommission ist es insbesondere,
- Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch den Fortschritt und die technologische Entwicklung in der Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen werden und die eine gemeinsame Antwort für die Bundesrepublik Deutschland erfordern;
- in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Pflichten bei der ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellung zu nehmen;
- auf Wunsch der Ethikkommission einer Landesärztekammer oder einer Medizinischen Fakultät bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Ethikkommissionen für eine ergänzende Beurteilung einer ethischen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung zu stehen.
Die Zentrale Ethikkommission kann ihre Stellungnahmen auch in Form von Empfehlungen oder Richtlinien abgeben.
§ 3
Zusammensetzung der Zentralen Ethikkommission
(1) Die Kommission hat bis zu 16 Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Kommission sollen verschiedene wissenschaftliche Disziplinen repräsentieren. Ferner sollen der Kommission Mitglieder angehören, die von Gesetzgebungsorganen vorgeschlagen sind. Die Mitglieder sollen über wissenschaftliche Fachkompetenz und über Erfahrungen verfügen, die sie mit ethischen Fragestellungen vertraut machen.
(3) Um eine multidisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, sollen zwölf der Mitglieder für die folgenden medizinischen und weiteren wissenschaftlichen Fachrichtungen vertreten sein:
- fünf Vertreter der Medizin,
- zwei Vertreter der Philosophie oder Theologie,
- zwei Vertreter der Naturwissenschaften,
- ein Vertreter der Sozialwissenschaften,
- zwei Vertreter der Rechtswissenschaften.
(4) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, je zwei Mitglieder für die Zentrale Ethikkommission zu entsenden. Die Präsidenten der Gesetzgebungsorgane werden hierbei gebeten, Persönlichkeiten zu benennen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder ihrer gegenwärtigen oder ehemaligen politischen Funktionen angemessene Erfahrungen mit der von der Kommission zu behandelnden Problematik des Verhältnisses von medizinischer Forschung und Ethik erworben haben.
(5) Der Präsident der Bundesärztekammer ist vom Vorsitzenden der Zentralen Ethikkommission zu deren Beratungen zu laden.
§ 4
Berufungsverfahren der Zentralen Ethikkommission
(1) Die Mitglieder werden vom Vorstand der Bundesärztekammer unter Berücksichtigung von Vorschlägen von Institutionen nach den Absätzen 4 und 5 berufen, soweit sie nicht gemäß § 3 Abs. 4 von den Gesetzgebungsorganen entsandt werden.
(2) Die Dauer der Amtsperiode der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(3) Vor der Berufung der Mitglieder fordert der Vorstand der Bundesärztekammer die in den Absätzen 4 und 5 genannten Gesellschaften und Einrichtungen auf, Vorschläge zu machen. Dabei werden diese Gesellschaften und Einrichtungen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Vorschläge nicht unter dem Gesichtspunkt unterbreitet werden sollen, Repräsentanten der genannten Institutionen zu benennen, sondern dem Vorstand der Bundesärztekammer die Möglichkeit einer breiten Auswahl von geeigneten Persönlichkeiten aufgrund des Erfahrungsschatzes der Institutionen zu verschaffen, welche diese aufgrund ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung und der Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Forschung und dabei auftretenden ethischen Fragen haben. Die Vorschläge sollen dem Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkommission auf dem Felde der Medizin und ihren Grenzgebieten Rechnung tragen.
(4) Zu Vorschlägen werden unter anderem aufgefordert:
- die Deutsche Forschungsgemeinschaft
- die Max-Planck-Gesellschaft
- der Wissenschaftsrat
- der Medizinische Fakultätentag
- die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlich-Medizinischen Fachgesellschaften
- der Arbeitskreis der Medizinischen Ethikkommissionen
- die Akademie für Ethik in der Medizin
- die Zentrale Kommission für biologische Sicherheit
(5) Weiterhin werden zu Vorschlägen aufgefordert:
- die Deutsche Bischofskonferenz
- die Evangelische Kirche Deutschlands (EKD)
- der Zentralrat der Juden in Deutschland
- der Deutsche Gewerkschaftsbund
(6) Die Mitglieder der Kommission werden durch den Präsidenten der Bundesärztekammer persönlich berufen, oder bestätigt, soweit sie gemäß § 3 Abs. 4 entsandt sind. Eine Vertretung im Amt ist nicht zulässig; dies gilt auch für die entsandten Mitglieder.
(7) Legt ein Mitglied der Kommission sein Amt im Laufe der Amtsperiode nieder, so kann eine Neuberufung für den Rest der Amtsperiode durch den Vorstand der Bundesärztekammer erfolgen. Bei entsandten Mitgliedern ist das Gesetzgebungsorgan um eine Bestellung zu bitten.
§ 5
Vorstand der Zentralen Ethikkommission
(1) Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtsperiode den Vorstand der Zentralen Ethikkommission. Der Vorstand der Zentralen Ethikkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Wahlen finden in einer Sitzung gemäß § 7 Abs. 1 statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission vor. Er kann hierzu Arbeitsgruppen bilden, der auch Sachverständige angehören dürfen, die nicht Mitglieder der Zentralen Ethikkommission sind.
(4) Bestehen bei der Bundesärztekammer besondere Fachgremien, welche für Fragen zuständig sind, die auch in den Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkom-mission fallen, so soll der Vorstand der Zentralen Ethikkommission diese Gremien bei der Vorbereitung der zu prüfenden Fragen konsultieren.
§ 6
Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand der Zentralen Ethikkommission tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, zu denen der Vorsitzende einlädt.
(2) An den Sitzungen des Vorstandes der Ethikkommission kann der Präsident der Bundesärztekammer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes der Bundesärztekammer mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 7
Sitzungen der Zentralen Ethikkommission
(1) Der Vorsitzende der Zentralen Ethikkommission beruft die Kommission zu Sitzungen ein.
(2) Die Zentrale Ethikkommission faßt ihre Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwölf ihrer Mitglieder anwesend sind oder sich im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligt haben.
(3) Alle Beschlüsse der Zentralen Ethikkom-mission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder sich am schriftlichen Abstimmungsverfahren beteiligenden Mitglieder. Die schriftliche Niederlegung abweichender Voten ist zulässig. Soweit die Beschlüsse der Kommission veröffentlicht werden, können auch abweichende schriftliche Voten mit Zustimmung des Mitglieds, das dieses Votum abgegeben hat, veröffentlicht werden.
(4) Ein Mitglied, das durch die Beschlußfassung in eigener Sache betroffen ist, ist an der Mitwirkung bei Beratung und Beschlußfassung verhindert. Bei Zweifeln stellt die Kommission ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Hinderungsgrund besteht.
(5) Der Hergang der Beratungen ist vertraulich. Über ihr Ergebnis wird eine Niederschrift gefertigt.
§ 8
Geschäftsführung der Zentralen Ethikkommission
Die Geschäfte der Zentralen Ethikkommission werden durch die Bundesärztekammer geführt.
§ 9
Kosten
Die mit der Zentralen Ethikkommission verbundenen Kosten trägt die Bundesärztekammer im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
§ 10
Entschädigung der Kommissionsmitglieder
Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission erhalten eine Entschädigung für Reisekosten nach einer vom Vorstand der Bundesärztekammer zu beschließenden Regelung, sofern nicht eine andere Stelle die Kosten trägt.
§ 11
Inkrafttreten
Beginn der ersten Amtsperiode ist unbeschadet der Berufung der Mitglieder der 1.1.1995.