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Sie befinden sich hier: Zur Verwendung von patientenbezogenen Informationen für die Forschung in der Medizin und im Gesundheitswesen (1999)Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission bei der BundesärztekammerZusammenfassungTäglich werden in Arztpraxen und Krankenhäusern Informationen über Patienten dokumentiert. Solche „personenbezogenen Gesundheitsdaten“ fallen im Gesundheitswesen in einer für den Laien kaum noch nachvollziehbaren großen Anzahl an. Millionen von Datensätzen werden in den Computern der verschiedensten Einrichtungen erfaßt und verarbeitet. Ihre Verwendung ist nicht allein für die Behandlung des einzelnen Patienten und für die Abrechnung der Leistungen bei den Krankenkassen notwendig. Vielmehr können die Daten bei einer systematischen und methodisch kontrollierten Auswertung auch dazu dienen, Gesundheitsrisiken zu erkennen, die Folgen von Risiken und Krankheiten sicherer abzuschätzen, den Nutzen verschiedener Therapien zu vergleichen oder Versorgungsziele zu bewerten. Da Gesundheitsdaten personenbezogene Daten sind, steht ihre Erhebung und Verwendung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der betroffenen Person. Die vom Patienten mitgeteilten oder bei ihm erhobenen Informationen sind zudem durch das Arztgeheimnis geschützt; ihre Weitergabe zu Abrechnungszwecken steht unter dem Sozialgeheimnis. Jenseits dieser ethisch und rechtlich geschützten Verhältnisse bedarf eine Verwendung personenbezogener Gesundheitsdaten einer ausdrücklichen Rechtfertigung. Angesichts der Vielzahl der Verwendungen, die der erreichte technische Stand der Datenverarbeitung eröffnet, läßt sich eine Regelung jedoch nicht im vorhinein für alle Situationen vollständig und abschließend durch eine gesetzliche Regelung treffen. Vielmehr bedarf es dafür ethischer und rechtlicher Abwägungen im Einzelfall. Nicht von ungefähr enthalten die datenschutzrechtlichen Normen mehr oder weniger umfassende Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer hat zu dieser Frage eine Stellungnahme erarbeitet. Sie fordert den Gesetzgeber dazu auf, in Umsetzung der EU-Richtlinie (Nr. 95/46/EG vom 24. Oktober 1995) den Persönlichkeitsschutz bei der Verwendung von Patientendaten für die Forschung in der Medizin und im Gesundheitswesen zu verbessern. Ethische und rechtliche Probleme entstehen vor allem, wenn eine Zustimmung der betroffenen Personen aus sachlichen Gründen nicht eingeholt werden kann, die weitere Verwendung der Daten jedoch für die Verbesserung der Patientenversorgung wichtig ist. Die Zentrale Ethikkommission schlägt für die in diesen Situationen notwendig werdende Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und der Bedeutung des Verwendungszwecks die Einrichtung unabhängiger Gremien nach dem Vorbild der Ethikkommissionen vor. Sie tritt ferner dafür ein, daß die Daten bei ihrer Verwendung in der medizinischen Forschung und im Gesundheitswesen den gleichen Schutz genießen wie bei dem Arzt, dem die Informationen zunächst anvertraut wurden. 1. ProblemstellungDas ethische und rechtliche Prinzip der Selbstbestimmung der Person verlangt, die Informationen über eine Person als Ausdruck ihrer persönlichen Sphäre anzuerkennen. Jede Verwendung, die nicht von der betroffenen Person (oder gegebenenfalls von ihrem gesetzlichen Vertreter) ausdrücklich gebilligt wird, bedarf nach diesem Grundsatz einer eingehenden ethischen Rechtfertigung. Informationen über persönliche Verhältnisse können aber für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unerläßlich sein. Die Bedeutung solcher Informationen für die betroffenen Personen und die Wichtigkeit öffentlicher Aufgaben können je nach Inhalt stark variieren. Daher ist der Grundsatz des Schutzes persönlicher Informationen nur unter differenzierten Abwägungen anwendbar. Wie die Erfahrungen mit der Umsetzung des Persönlichkeitsschutzes bei der Datenverarbeitung in der medizinischen Forschung und im Gesundheitswesen belegen, werden Abwägungen in den folgenden Situationen unausweichlich:
Die angeführten Situationen werden derzeit international diskutiert, da sie bei wichtigen Verwendungszwecken im Gesundheitswesen auftreten. Gleichwohl bleibt die Verwendung der Daten ohne die Zustimmung der betroffenen Personen ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre. Er wiegt bei personenbezogenen Daten über die Gesundheit besonders schwer, weil diese Informationen als „sensible Daten“ nach internationalen Grundsätzen geschützt sind. Gegen den ethischen und rechtlichen Grundsatz, die Selbstbestimmung der Persönlichkeit über ihre Informationen zu achten, sind die Verwendungszwecke in ihrer Bedeutsamkeit abzuwägen. Dabei ist zunächst die Erforderlichkeit zu prüfen, das heißt, ob der Verwendungszweck nicht auch auf anderem Wege zu erreichen ist oder der Persönlichkeitsschutz durch Anonymisierung (sogenannte Einwegverschlüsselung) gewährleistet werden kann. Erst wenn diese Möglichkeiten nicht gegeben sind, steht das Verhältnis zur Diskussion, in dem der Verwendungszweck zu der Verletzung des Persönlichkeitsrechts steht. Hier setzen dann unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben differenzierte Erwägungen ein, die sich an geltenden und anerkannten Werten orientieren. Diese können sich beziehen
2. Personenbezogene Informationen über die Gesundheit – Risiken und NutzenIn einer Informationsgesellschaft kommt den Informationen über die Gesundheit in mehrfacher Hinsicht eine herausgehobene Position zu. Dies erfordert spezifische Regelungen für den Persönlichkeitsschutz bei der Verwendung dieser Daten.
Die vielseitigen und wichtigen Funktionen, die den personenbezogenen Daten über die Gesundheit für das Gesundheitswesen und für die medizinische Forschung zukommen, haben ebenso wie die Risiken einer mißbräuchlichen Verwendung in zahlreichen Ländern zu intensiven Überlegungen darüber geführt, wie ein wirksamer Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden kann, ohne die Vorteile der Datenverarbeitung preiszugeben. 3. Die Datenschutzrichtlinie der EUDie Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 „Zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ (EU-DSRL) setzt neue Maßstäbe für den Umgang mit Patientendaten in der Medizin und im Gesundheitswesen. Die Richtlinie verfolgt als wesentliche Ziele,
Die Richtlinie verbietet grundsätzlich die Verarbeitung – und diese schließt die Erhebung ein – von Daten über „Gesundheit und Sexualleben“ (Art. 8 Abs. 1). Diese Daten werden als „sensibel“ eingestuft und entsprechend unter Schutz gestellt. Die Ausnahmen, die die Richtlinie unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit und unter dem Vorbehalt des Bestehens einer Geheimhaltungspflicht der verarbeitenden Personen explizit für
in Art. 8 Abs. 3 (über die allgemeinen Ausnahmen des Art. 8 Abs. 2 hinaus – zu diesen gehört zum Beispiel die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person oder Schutz lebenswichtiger Interessen) vorsieht, bedürfen hinsichtlich der damit abgedeckten Verwendungszwecke und hinsichtlich der Erforderlichkeit einer sorgfältigen Interpretation. Diese ist bei der Umsetzung in nationales Recht zu leisten. Bisher ist die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht (Termin war Oktober 1998) nicht nachgekommen. 4. Bestehende InteressenkonflikteUnabhängig von den juristischen Fragen, die eine Einarbeitung der Richtlinie in das komplexe deutsche Recht zum Persönlichkeitsschutz bei der Datenverarbeitung aufwirft, stellen sich einige grundsätzlich auch ethisch zu klärende Probleme. Aus der Sicht des Bürgers, des Sozialversicherten oder des Patienten betrachtet, müssen zwei Interessen auch im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden:
Ein striktes Verbot der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die Gesundheit unterbindet die Erfüllung wesentlicher Funktionen der Gesundheitssicherung, auf die der Bürger vertrauen muß, insbesondere wenn er zur Finanzierung des Gesundheitssystems gesetzlich verpflichtet wird. Die Aufhebung oder Lockerung des Verbots der Verarbeitung läuft dagegen Gefahr, den Schutz der Persönlichkeit wieder preiszugeben, der gerade durch das Verbot gewährleistet werden soll. Dieses Spannungsverhältnis läßt sich nur auflösen, wenn Optimierungen konkret und eindeutig benannt werden. Die Optimierungen müssen den Schutz der Persönlichkeit auf der einen Seite und die Erfüllung der für den Bürger wesentlichen Funktionen des Gesundheitswesens, die nur durch die Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt werden können, auf der anderen Seite ausgewogen in Einklang bringen. Optimierungen sind weithin Einzelfallentscheidungen unabhängiger und hierfür kompetenter Gremien. 5. Aktuelle Gefährdungen des PersönlichkeitsschutzesKritische Situationen, in denen der Persönlichkeitsschutz gegen Verwendungszwecke der Datenverarbeitung gegeneinander abgewogen werden muß, seien anhand aktueller Beispiele genannt:
*William W. Lowrance, Privacy and Health Research, A Report to the U. S. Secretary of Health and Human Services, May 1997 (lowrance@iprolink.ch) 6. AbwägungsgesichtspunkteUnter ethischen Erwägungen und ihrer notwendigen gesetzlichen Absicherung sind Nutzen und Risiken der Verarbeitung personenbezogener Daten über die Gesundheit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Dabei gilt es zu beachten:
Die Einhaltung dieser und weiterer Grundsätze, wie sie von der Europäischen Richtlinie und wissenschaftlichen Fachgesellschaften vorgeschlagen werden, ist ohne rechtliche Garantien und angemessene organisatorische Vorkehrungen nicht zu erwarten. Es bedarf eines gesetzlichen Rahmens für Entscheidungen, die unter Bezug auf konkrete Zwecke verbindlich getroffen werden können. Zu diesem Zweck ist die Einrichtung von unabhängigen und kompetenten Beurteilungsinstanzen, die die für eine Entscheidung erforderlichen Abwägungen sachkundig vornehmen, zu fordern. Sie werden zum Beispiel im Lowrance Report als „institutionalized review boards“ vorgeschlagen. 7. Institutionelle UmsetzungNeben den bereits bestehenden externen Kontrollinstanzen für die Einhaltung des Persönlichkeitsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die Gesundheit, zum Beispiel den Beauftragten für den Datenschutz, ist die Einrichtung interner, unabhängiger und kompetenter Beurteilungsinstanzen vorzusehen. Nur diese sind von ihrer Sachkompetenz her geeignet, die von der Sache geforderten differenzierten Abwägungen vorzunehmen, die angesichts miteinander konkurrierender Ziele und Werte notwendig werden, um sowohl eine Nutzung der im Gesundheitswesen anfallenden Daten entsprechend dem erreichten technischen Standard zu gewährleisten als auch den Persönlichkeitsschutz der davon betroffenen Personen zu wahren. Für die Einrichtung von Beurteilungsinstanzen im Gesundheitswesen („institutionalized review boards“), denen die erforderliche Rechtsgüterabwägung zur Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bei der Verwendung von Gesundheitsdaten verantwortlich übertragen werden sollten, können die Ethikkommissionen der Ärztekammern und der Medizinischen Fakultäten wegweisend sein. Diese sind interdisziplinär zusammengesetzt, ihr gehören Vertreter der gesellschaftlich relevanten Gruppen an, sie sind unabhängig, sie können problembezogen Expertisen anfordern. Es gibt einen ständigen Erfahrungsaustausch; bei einander widersprechenden Entscheidungen gibt es Gremien der Konsensfindung wie die Arbeitsgemeinschaft der Ethikkommissionen oder die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer. Die Aufgaben und Befugnisse solcher internen, unabhängigen und kompetenten Instanzen sollten allerdings nach drei Richtungen hin präzisiert werden.
Die Erweiterung um wesentliche Aufgaben und Befugnisse erfordert jedoch eine Transparenz und Begründungspflicht der Entscheidungen, verbunden mit der Pflicht öffentlicher Berichterstattung. Bei der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie der EU sind die hierfür derzeit fehlenden rechtlichen Rahmenbedingungen (Bundesdatenschutzgesetz, Sozialgesetzbuch, Strafprozeßordnung, Strafgesetzbuch) zu schaffen. Mitglieder der Zentralen EthikkommissionProf. Dr. med. Walter Doerfler, Köln © Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer · letzte Änderung 10.08.2007 |
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